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Satzung
des Vereins für Leibesübungen Westendorf e.V.
§ 1 Name, Sitz,
Zweck und Gerichtsstand
- Der 1947 in Westendorf gegründete Verein
führt den Namen "Verein für Leibesübungen
Westendorf e.V." Der Verein hat seinen Sitz in 86707 Westendorf. Er ist
im Vereinsregister beim Amtsgericht Augsburg unter Aktenzeichen VR508
eingetragen.
- Der Verein ist Mitglied des Bayerischen
Landes-Sportverbandes und der zuständigen
Landesfachverbände. Er erkennt deren Satzungen an.
- 3. Der Verein verfolgt ausschließlich und
unmittelbar gemeinnützige Zwecke, und zwar insbesondere durch
die Pflege und Förderung des Amateursports. Etwaige Gewinne
dürfen nur für die satzungsmäßigen
Zwecke verwendet werden. Es darf keine Person durch
Verwaltungsausgaben, die den Zwecken des Vereines fremd sind, oder
durch unverhältnismäßig hohe
Vergütungen begünstigt werden. Der Verein ist
politisch und religiös neutral.
- 4. Der Gerichtsstand ist Augsburg.
§ 2
Mitgliedschaft: Erwerb, Pflichten und Rechte.
- Mitglied des Vereins kann jede natürliche
Person werden.
- Wer die Mitgliedschaft erwerben will, hat an den
Vorstand einen Aufnahmeantrag zu stellen. Bei Minderjährigen
ist die Zustimmung eines gesetzlichen Vertreters erforderlich.
- Die Mitglieder verpflichten sich, die
Beiträge pünktlich zu zahlen, sowie den
Aufsichtsorganen Folge zu leisten, um einen geregelten Sportbetrieb
aufrecht erhalten zu können. Jedes Mitglied hat das Recht, an
den Übungen und Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen und
sämtliche Sportgeräte unter Aufsicht der hierzu
bestimmten Organe zu benützen. Die Mitglieder sind berechtigt,
sich durch Einsicht in die Kassenbücher Aufschluss
über die Vereinsbilanz zu verschaffen.
§ 3 Verlust der
Mitgliedschaft
- Die Mitgliedschaft erlischt durch Austritt, Tod oder
Ausschluss aus dem Verein. Eine Austrittserklärung ist
schriftlich an den Vorstand zu richten.
- Der Austritt aus dem Verein kann nur zum Ende eines
Kalenderjahres erfolgen.
- Ein Mitglied kann, nach vorheriger Anhörung,
vom Gesamtvorstand aus dem Verein aus- geschlossen werden:
a) wegen erheblicher Nichterfüllung
satzungsgemäßer Verpflichtungen,
b) wegen Zahlungsrückstand mit Beiträgen von mehr als
einem Jahresbeitrag, trotz Mahnung,
c) wegen schweren Verstoßes gegen die Interessen des Vereins
oder grob unsportlichen Verhaltens.
§ 4
Maßregelungen
Gegen Mitglieder, die gegen die Satzung oder gegen die
Anordnungen des Gesamtvorstandes und der Abteilungen
verstoßen, können nach vorheriger Anhörung,
vom Gesamtvorstand folgende Maßnahmen verhängt
werden:
a) Verweis
b) zeitlich begrenztes Verbot der Teilnahme am Sportbetrieb und an den
Veranstaltungen des Vereins,
c) Ausschluss
§ 5
Beiträge, Geschäftsjahr
- Der jährliche Beitrag, sowie eventuelle
außerordentliche Beiträge werden von der
Mitgliederversammlung festgelegt. Wehrpflichtige und auch
Wehrdienstverweigerer können für die Zeit der
Pflicht- bzw. Ersatzdienstes vom jährlichen Beitrag befreit
werden, sofern sie diese Zeit dem Vorstand schriftlich gemeldet haben.
Behinderte ab 50% Behinderung (Ausweispflicht), die in einem
Versehrtenverein zahlungs- pflichtiges Mitglied sind werden zum einem
festgelegten Jahresbeitrag verpflichtet. Eine schriftliche Meldung an
den Verein ist zwingend.
- Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in
Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln
des Vereins.
- Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 6 Stimmrecht
und Wählbarkeit
- 1. Stimmberechtigt sind alle Mitglieder ab
vollendetem 16. Lebensjahr. Bei der Wahl des Jugendleiters steht das
Stimmrecht allen Mitliedern des Vereins ab dem 14. Lebensjahr an zu.
- Mitglieder, denen kein Stimmrecht zusteht,
können an der Mitgliederversammlung und den
Abteilungsversammlungen als Gäste jederzeit teilnehmen.
- Das Stimmrecht kann nur persönlich
ausgeübt werden.
- Gewählt werden können alle
volljährigen und vollgeschäftsfähigen
Mitglieder des Vereins.
§ 7 Vereinsorgane
Organe des Vereins sind:
a) die Mitgliederversammlung
b) der Mitarbeiterkreis
c) der Vorstand
§ 8
Mitgliederversammlung
- Oberstes Organ des Vereins ist die
Mitgliederversammlung.
- Eine ordentliche Mitgliederversammlung
(Jahreshauptversammlung) findet in jedem Jahr statt.
- Eine außerordentliche
Mitgliederversammlung ist innerhalb eine Frist von vier Wochen mit
entsprechender Tagesordnung einzuberufen, wenn es a) der Gesamtvorstand
beschließt b) ein Zehntel der stimmberechtigten Mitglieder
schriftlich beantragt hat.
- Die Einberufung der Mitgliederversammlungen erfolgt
durch den Gesamtvorstand. Sie geschieht in Form einer
Veröffentlichung in der Augsburger Allgemeinen und der
Wertinger Zeitung, sowie 4 Wochen vorher durch Aushang im
Vereinsaushängekasten und im Sportheim.
- Mit der Einberufung der ordentlichen
Mitgliederversammlung ist die Tagesordnung mitzuteilen. Diese muss
folgende Punkte enthalten.
a) Bericht des Vorstandes
b) Kassenbericht
c) Entlastung des Vorstandes
d) Wahlen, soweit diese erforderlich sind,
e) Beschlussfassung über vorliegende Anträge,
- Die Mitgliederversammlung ist ohne
Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder
beschlussfähig.
- Die Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit
der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder gefasst. Bei
Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden, bzw. des
Versammlungsleiters, den Ausschlag.
- Anträge können gestellt werden
a) von den Mitgliedern
b) vom Vorstand
c) vom Mitarbeiterkreis
d) von den Ausschüssen
e) von den Abteilungen
- Über Anträge, die nicht schon in
der Tagesordnung verzeichnet sind, kann in der Mitgliederversammlung
nur abgestimmt werden, wenn diese Anträge mindestens 8 Tage
vor der Versammlung schriftlich beim Vorstand des Vereins eingegangen
sind. Später eingehende Anträge dürfen in
der Mitgliederversammlung nur behandelt werden, wenn ihre Dringlichkeit
dadurch bejaht wird, dass die Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit
von Zweidritteln der anwesenden stimmberechtigten Mitgliedern
beschließt, dass der Antrag in die Tagesordnung aufgenommen
wird. Dies gilt auch für Vorstandswahlen und
Satzungsänderungen.
- Geheime Abstimmungen erfolgen nur, wenn mindestens 10
stimmberechtigte Mitglieder es beantragen.
§ 9
Mitarbeiterkreis
Zum Mitarbeiterkreis gehören:
a) die Mitglieder des Vorstandes
b) die Abteilungsleiter
c) die Übungsleiter
d) die Betreuer und Platzwarte,
e) die Kassenprüfer
Die Übungsleiter, Betreuer und Platzwarte
können von den Abteilungen als auch von der Vorstandschaft
eingesetzt werden.
§ 10 Vorstand
- Der Gesamtvorstand besteht aus dem Vorsitzenden und
einem stellvertretenden Vorsitzenden, dem Schriftführer, dem
Kassier, dem Jugendleiter und den jeweiligen Abteilungsleitern.
- Vorstand im Sinne des §26 BGB sind der
Vorsitzende und der stellvertretende Vorsitzende. Sie
vertreten den
Verein gerichtlich und außergerichtlich. Jeder von Ihnen ist
stets einzelvertretungsbefugt.
- Die Vertreter der Abteilungen werden von den
einzelnen Abteilungen gewählt.
- Der Gesamtvorstand leitet den Verein. Seine Sitzungen
werden vom Vorsitzenden geleitet. Er tritt zusammen, wenn es das
Vereinsinteresse fordert oder es ein Vorstandsmitglied beantragt.
Er ist beschlussfähig, wenn die Hälfte der
Vorstandsmitglieder anwesend ist. Bei Ausscheiden eines
Vorstandsmitgliedes ist der Gesamtvorstand berechtigt ein neues
Mitglied kommissarisch bis zur nächsten Wahl zu berufen.
- Zu den Aufgaben des Gesamtvorstandes
gehören:
a) die Durchführung der Beschlüsse der
Mitgliederversammlung und die Behandlung von Anregungen aus dem
Mitarbeiterkreis,
b) die Bewilligung von Ausgaben
c) Aufnahme, Ausschluss und Bestrafung von Mitgliedern.
- Der geschäftsführende Vorstand ist
für Aufgaben zuständig, die aufgrund ihrer
Dringlichkeit einer schnellen Erledigung bedürfen. Er erledigt
außerdem Aufgaben deren Behandlung durch den Gesamtvorstand
nicht notwendig ist. Der Gesamtvorstand ist über die
Tätigkeit des geschäftsführenden Vorstandes
laufend zu unterrichten.
- Der Vorsitzende, sein Stellvertreter, der Kassier
und der Schriftführer haben das Recht, an allen Sitzungen der
Abteilungen und Ausschüsse beratend teilzunehmen.
§ 11
Ausschüsse
- Der Gesamtvorstand kann bei Bedarf für
sonstige Vereinsaufgaben Ausschüsse bilden, deren Mitglieder
vom Gesamtvorstand berufen werden.
- Die Sitzungen der Ausschüsse erfolgen nach
Bedarf und werden durch den zuständigen Leiter einberufen.
§ 12 Abteilungen
- Für die im Verein betriebenen Sportarten
bestehen Abteilungen oder werden im Bedarfsfall durch Beschluss des
Gesamtvorstandes gegründet.
- Die Abteilung wird durch den Abteilungsleiter oder
seinem Stellvertreter geleitet. Versammlungen werden nach Bedarf
einberufen.
- Abteilungsleiter und Stellvertreter werden von der
Abteilungsversammlung gewählt. Die Abteilungsleitung ist
gegenüber den Organen des Vereins verantwortlich und auf
Verlangen jederzeit zur Berichterstattung verpflichtet.
- Die Abteilungen sind im Bedarfsfalle berechtigt,
zusätzlich zum Vereinsbeitrag einen Abteilungsbeitrag zu
erheben. Die sich aus der Erhebung von Sonderbeiträgen
ergebende Kassenführung kann jederzeit vom Kassier des Vereins
überprüft werden. Die Erhebung eines Sonderbeitrages
bedarf der vorherigen Zustimmung des Gesamtvorstandes.
- Die Abteilungen können
ausschließlich und allein durch ihren Abteilungsleiter, nach
Rücksprache mit dem Vorsitzenden, Verpflichtungen im Umfange
von höchstens 100,-- € im Einzelfall eingehen,
höhere Verpflichtungen bedürfen der vorherigen
Zustimmung des Gesamtvorstandes.
- Für die Jugendabteilung gibt es eine
Jugendordnung.
§ 13
Protokollierung der Beschlüsse
Über die Beschlüsse der
Mitgliederversammlung, des Gesamtvorstandes und der
Abteilungsversammlungen sind jeweils Protokolle anzufertigen, die vom
Versammlungsleiter und dem von ihm bestimmten Protokollführer
zu unterzeichnen sind.
§ 14 Wahlen
Die Mitglieder des Vorstandes und die Abteilungsleiter
werden auf die Dauer von zwei Jahren gewählt. Wiederwahl ist
zulässig.
§ 15
Kassenprüfung
Die Kasse des Vereins, sowie eventuelle Kassen der
Abteilungen werden in jedem Jahr durch zwei vom Vorstand bestimmte
Kassenprüfer geprüft. Die Kassenprüfer
erstatten der Mitgliederversammlung einen Prüfungsbericht und
beantragen bei ordnungsgemäßer Führung der
Kassengeschäfte die Entlastung des Kassiers.
§ 16 Auflösung des Vereins
- Die Auflösung des Vereins kann nur in einer
außerordentlichen Mitgliederversammlung beschlossen werden.
Auf der Tagesordnung dieser Versammlung darf nur der Punkt
"Auflösung des Vereins" stehen.
- Die Einberufung einer solchen Mitgliederversammlung
darf nur erfolgen, wenn es
a) der Gesamtvorstand mit Dreiviertelmehrheit aller seiner Mitglieder
beschlossen hat oder
b) von Zweidritteln der stimmberechtigten Mitglieder des Vereins
schriftlich gefordert wurde.
- Die Versammlung ist beschlussfähig, wenn
mindestens 50 % der stimmberechtigten Mitglieder anwesend sind. Die
Auflösung kann nur mit einer Mehrheit von Dreivierteln der
erschienenen stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden. Die
Abstimmung ist namentlich vorzunehmen.
- Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins
oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das
Vermögen des Vereins an die Gemeinde Westendorf oder ihren
Rechtsnachfolger, die es unmittelbar und ausschließlich
für gemeinnützige, mildtätige oder
kirchliche Zwecke zu verwenden hat.
Diese Satzung wurde am 30.03.2001 bei der
Generalversammlung beschlossen.
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