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Vereinssatzung

 

Satzung des Vereins für Leibesübungen Westendorf e.V.

 

§ 1 Name, Sitz, Zweck und Gerichtsstand

  1. Der 1947 in Westendorf gegründete Verein führt den Namen "Verein für Leibesübungen Westendorf e.V." Der Verein hat seinen Sitz in 86707 Westendorf. Er ist im Vereinsregister beim Amtsgericht Augsburg unter Aktenzeichen VR508 eingetragen.
  2. Der Verein ist Mitglied des Bayerischen Landes-Sportverbandes und der zuständigen Landesfachverbände. Er erkennt deren Satzungen an.
  3. 3. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke, und zwar insbesondere durch die Pflege und Förderung des Amateursports. Etwaige Gewinne dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Es darf keine Person durch Verwaltungsausgaben, die den Zwecken des Vereines fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Der Verein ist politisch und religiös neutral.
  4. 4. Der Gerichtsstand ist Augsburg.

§ 2 Mitgliedschaft: Erwerb, Pflichten und Rechte.

  1. Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden.
  2. Wer die Mitgliedschaft erwerben will, hat an den Vorstand einen Aufnahmeantrag zu stellen. Bei Minderjährigen ist die Zustimmung eines gesetzlichen Vertreters erforderlich.
  3. Die Mitglieder verpflichten sich, die Beiträge pünktlich zu zahlen, sowie den Aufsichtsorganen Folge zu leisten, um einen geregelten Sportbetrieb aufrecht erhalten zu können. Jedes Mitglied hat das Recht, an den Übungen und Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen und sämtliche Sportgeräte unter Aufsicht der hierzu bestimmten Organe zu benützen. Die Mitglieder sind berechtigt, sich durch Einsicht in die Kassenbücher Aufschluss über die Vereinsbilanz zu verschaffen.

§ 3 Verlust der Mitgliedschaft

  1. Die Mitgliedschaft erlischt durch Austritt, Tod oder Ausschluss aus dem Verein. Eine Austrittserklärung ist schriftlich an den Vorstand zu richten.
  2. Der Austritt aus dem Verein kann nur zum Ende eines Kalenderjahres erfolgen.
  3. Ein Mitglied kann, nach vorheriger Anhörung, vom Gesamtvorstand aus dem Verein aus- geschlossen werden:
    a) wegen erheblicher Nichterfüllung satzungsgemäßer Verpflichtungen,
    b) wegen Zahlungsrückstand mit Beiträgen von mehr als einem Jahresbeitrag, trotz Mahnung,
    c) wegen schweren Verstoßes gegen die Interessen des Vereins oder grob unsportlichen Verhaltens.

§ 4 Maßregelungen

Gegen Mitglieder, die gegen die Satzung oder gegen die Anordnungen des Gesamtvorstandes und der Abteilungen verstoßen, können nach vorheriger Anhörung, vom Gesamtvorstand folgende Maßnahmen verhängt werden:
a) Verweis
b) zeitlich begrenztes Verbot der Teilnahme am Sportbetrieb und an den Veranstaltungen des Vereins,
c) Ausschluss

§ 5 Beiträge, Geschäftsjahr

  1. Der jährliche Beitrag, sowie eventuelle außerordentliche Beiträge werden von der Mitgliederversammlung festgelegt. Wehrpflichtige und auch Wehrdienstverweigerer können für die Zeit der Pflicht- bzw. Ersatzdienstes vom jährlichen Beitrag befreit werden, sofern sie diese Zeit dem Vorstand schriftlich gemeldet haben. Behinderte ab 50% Behinderung (Ausweispflicht), die in einem Versehrtenverein zahlungs- pflichtiges Mitglied sind werden zum einem festgelegten Jahresbeitrag verpflichtet. Eine schriftliche Meldung an den Verein ist zwingend.
  2. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
  3. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 6 Stimmrecht und Wählbarkeit

  1. 1. Stimmberechtigt sind alle Mitglieder ab vollendetem 16. Lebensjahr. Bei der Wahl des Jugendleiters steht das Stimmrecht allen Mitliedern des Vereins ab dem 14. Lebensjahr an zu.
  2. Mitglieder, denen kein Stimmrecht zusteht, können an der Mitgliederversammlung und den Abteilungsversammlungen als Gäste jederzeit teilnehmen.
  3. Das Stimmrecht kann nur persönlich ausgeübt werden.
  4. Gewählt werden können alle volljährigen und vollgeschäftsfähigen Mitglieder des Vereins.

§ 7 Vereinsorgane

Organe des Vereins sind:
a) die Mitgliederversammlung
b) der Mitarbeiterkreis
c) der Vorstand

§ 8 Mitgliederversammlung

  1. Oberstes Organ des Vereins ist die Mitgliederversammlung.
  2. Eine ordentliche Mitgliederversammlung (Jahreshauptversammlung) findet in jedem Jahr statt.
  3. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist innerhalb eine Frist von vier Wochen mit entsprechender Tagesordnung einzuberufen, wenn es a) der Gesamtvorstand beschließt b) ein Zehntel der stimmberechtigten Mitglieder schriftlich beantragt hat.
  4. Die Einberufung der Mitgliederversammlungen erfolgt durch den Gesamtvorstand. Sie geschieht in Form einer Veröffentlichung in der Augsburger Allgemeinen und der Wertinger Zeitung, sowie 4 Wochen vorher durch Aushang im Vereinsaushängekasten und im Sportheim.
  5. Mit der Einberufung der ordentlichen Mitgliederversammlung ist die Tagesordnung mitzuteilen. Diese muss folgende Punkte enthalten.
    a) Bericht des Vorstandes
    b) Kassenbericht
    c) Entlastung des Vorstandes
    d) Wahlen, soweit diese erforderlich sind,
    e) Beschlussfassung über vorliegende Anträge,
  6. Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.
  7. Die Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder gefasst. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden, bzw. des Versammlungsleiters, den Ausschlag.
  8. Anträge können gestellt werden
    a) von den Mitgliedern
    b) vom Vorstand
    c) vom Mitarbeiterkreis
    d) von den Ausschüssen
    e) von den Abteilungen
  9. Über Anträge, die nicht schon in der Tagesordnung verzeichnet sind, kann in der Mitgliederversammlung nur abgestimmt werden, wenn diese Anträge mindestens 8 Tage vor der Versammlung schriftlich beim Vorstand des Vereins eingegangen sind. Später eingehende Anträge dürfen in der Mitgliederversammlung nur behandelt werden, wenn ihre Dringlichkeit dadurch bejaht wird, dass die Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von Zweidritteln der anwesenden stimmberechtigten Mitgliedern beschließt, dass der Antrag in die Tagesordnung aufgenommen wird. Dies gilt auch für Vorstandswahlen und Satzungsänderungen.
  10. Geheime Abstimmungen erfolgen nur, wenn mindestens 10 stimmberechtigte Mitglieder es beantragen.

§ 9 Mitarbeiterkreis

Zum Mitarbeiterkreis gehören:
a) die Mitglieder des Vorstandes
b) die Abteilungsleiter
c) die Übungsleiter
d) die Betreuer und Platzwarte,
e) die Kassenprüfer

Die Übungsleiter, Betreuer und Platzwarte können von den Abteilungen als auch von der Vorstandschaft eingesetzt werden.

§ 10 Vorstand

  1. Der Gesamtvorstand besteht aus dem Vorsitzenden und einem stellvertretenden Vorsitzenden, dem Schriftführer, dem Kassier, dem Jugendleiter und den jeweiligen Abteilungsleitern.
  2. Vorstand im Sinne des §26 BGB sind der Vorsitzende und der stellvertretende Vorsitzende. Sie
    vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Jeder von Ihnen ist stets einzelvertretungsbefugt.
  3. Die Vertreter der Abteilungen werden von den einzelnen Abteilungen gewählt.
  4. Der Gesamtvorstand leitet den Verein. Seine Sitzungen werden vom Vorsitzenden geleitet. Er tritt zusammen, wenn es das Vereinsinteresse fordert oder es ein Vorstandsmitglied beantragt. Er ist beschlussfähig, wenn die Hälfte der Vorstandsmitglieder anwesend ist. Bei Ausscheiden eines Vorstandsmitgliedes ist der Gesamtvorstand berechtigt ein neues Mitglied kommissarisch bis zur nächsten Wahl zu berufen.
  5. Zu den Aufgaben des Gesamtvorstandes gehören:
    a) die Durchführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung und die Behandlung von Anregungen aus dem Mitarbeiterkreis,
    b) die Bewilligung von Ausgaben
    c) Aufnahme, Ausschluss und Bestrafung von Mitgliedern.
  6. Der geschäftsführende Vorstand ist für Aufgaben zuständig, die aufgrund ihrer Dringlichkeit einer schnellen Erledigung bedürfen. Er erledigt außerdem Aufgaben deren Behandlung durch den Gesamtvorstand nicht notwendig ist. Der Gesamtvorstand ist über die Tätigkeit des geschäftsführenden Vorstandes laufend zu unterrichten.
  7. Der Vorsitzende, sein Stellvertreter, der Kassier und der Schriftführer haben das Recht, an allen Sitzungen der Abteilungen und Ausschüsse beratend teilzunehmen.

§ 11 Ausschüsse

  1. Der Gesamtvorstand kann bei Bedarf für sonstige Vereinsaufgaben Ausschüsse bilden, deren Mitglieder vom Gesamtvorstand berufen werden.
  2. Die Sitzungen der Ausschüsse erfolgen nach Bedarf und werden durch den zuständigen Leiter einberufen.

§ 12 Abteilungen

  1. Für die im Verein betriebenen Sportarten bestehen Abteilungen oder werden im Bedarfsfall durch Beschluss des Gesamtvorstandes gegründet.
  2. Die Abteilung wird durch den Abteilungsleiter oder seinem Stellvertreter geleitet. Versammlungen werden nach Bedarf einberufen.
  3. Abteilungsleiter und Stellvertreter werden von der Abteilungsversammlung gewählt. Die Abteilungsleitung ist gegenüber den Organen des Vereins verantwortlich und auf Verlangen jederzeit zur Berichterstattung verpflichtet.
  4. Die Abteilungen sind im Bedarfsfalle berechtigt, zusätzlich zum Vereinsbeitrag einen Abteilungsbeitrag zu erheben. Die sich aus der Erhebung von Sonderbeiträgen ergebende Kassenführung kann jederzeit vom Kassier des Vereins überprüft werden. Die Erhebung eines Sonderbeitrages bedarf der vorherigen Zustimmung des Gesamtvorstandes.
  5. Die Abteilungen können ausschließlich und allein durch ihren Abteilungsleiter, nach Rücksprache mit dem Vorsitzenden, Verpflichtungen im Umfange von höchstens 100,-- € im Einzelfall eingehen, höhere Verpflichtungen bedürfen der vorherigen Zustimmung des Gesamtvorstandes.
  6. Für die Jugendabteilung gibt es eine Jugendordnung.

§ 13 Protokollierung der Beschlüsse

Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung, des Gesamtvorstandes und der Abteilungsversammlungen sind jeweils Protokolle anzufertigen, die vom Versammlungsleiter und dem von ihm bestimmten Protokollführer zu unterzeichnen sind.

§ 14 Wahlen

Die Mitglieder des Vorstandes und die Abteilungsleiter werden auf die Dauer von zwei Jahren gewählt. Wiederwahl ist zulässig.

§ 15 Kassenprüfung

Die Kasse des Vereins, sowie eventuelle Kassen der Abteilungen werden in jedem Jahr durch zwei vom Vorstand bestimmte Kassenprüfer geprüft. Die Kassenprüfer erstatten der Mitgliederversammlung einen Prüfungsbericht und beantragen bei ordnungsgemäßer Führung der Kassengeschäfte die Entlastung des Kassiers.

§ 16 Auflösung des Vereins

  1. Die Auflösung des Vereins kann nur in einer außerordentlichen Mitgliederversammlung beschlossen werden. Auf der Tagesordnung dieser Versammlung darf nur der Punkt "Auflösung des Vereins" stehen.
  2. Die Einberufung einer solchen Mitgliederversammlung darf nur erfolgen, wenn es
    a) der Gesamtvorstand mit Dreiviertelmehrheit aller seiner Mitglieder beschlossen hat oder
    b) von Zweidritteln der stimmberechtigten Mitglieder des Vereins schriftlich gefordert wurde.
  3. Die Versammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens 50 % der stimmberechtigten Mitglieder anwesend sind. Die Auflösung kann nur mit einer Mehrheit von Dreivierteln der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden. Die Abstimmung ist namentlich vorzunehmen.
  4. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das Vermögen des Vereins an die Gemeinde Westendorf oder ihren Rechtsnachfolger, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat.

Diese Satzung wurde am 30.03.2001 bei der Generalversammlung beschlossen.

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eMail: info@vflwestendorf.de